Richtlinien

1. Immissionsgrenzwerte Strassen und Schienenwege – Lärmvorsorge

Immissionsgrenzwerte in dB(A) Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Erholungsorte 57 47
Reine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete 59 49
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59

 

2. Immissionsgrenzwerte Straßen – Lärmsanierung

Immissionsgrenzwerte in dB(A) Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime 
sowie reine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete
70 60
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 72 62
Gewerbegebiete 75 65

 

3. Immissionsgrenzwerte Fluglärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A)    
Schutzzone 1 Leq >= 75  
Schutzzone 2 67 <= Leq < 75  

 

4. Immissionsgrenzwerte Industrie- und Gewerbelärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A) Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)
Industriegebiete 70 70
Gewerbegebiete 65 50
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 60 45
allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete 55 40
reine Wohngebiete 50 35
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

5. Immissionsgrenzwerte Baulärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A) Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten  45  35
Gewerbegebiete  65  50
reine Wohngebiete  50  35
allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete  55  40
Gebiete – gewerblichen Anlagen und Wohnungen  60  45
Gebiete – vorwiegend gewerbliche Anlagen  65  50
Gebiete – gewerbliche und industrielle Anlagen
und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal
 70  70

 

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